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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mamito GmbH Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Einbeziehung und Geltung unserer AGB
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei Verwendung gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Vertragspartner). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Die AGB haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrags mit unserem Vertragspartner (Vertragsverhältnis).

1.3 Mit Abschluss des Vertrags erklärt sich unser Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Vertragsverhältnisse, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen oder vereinbart werden, gelten.

1.4 Widersprechenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners einschließlich möglicher Abwehrklauseln gegenüber unseren AGB widersprechen wir. Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn er sie seiner Bestellung beifügt und/oder einer sonstigen Erklärung zugrunde legt.
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch übereinstimmende schriftliche Willenserklärungen bzw. durch unsere Auftragsbestätigung oder mit unserer Leistungserbringung bzw. Auslieferung der Ware zustande.

2.2 Für Abbildungen, Zeichnungen sowie an anderen Unterlagen, die Bestandteil unseres unverbindlichen Angebots sind, gewähren wir ein einfaches nicht übertragbares und auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenztes Nutzungsrecht. Die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd maßgebend. Solche Daten wie zum Beispiel Maße und Gewichte werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlicher Inhalt des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

§ 3 Zahlungsfähigkeit und Bonität
3.1 Mit seiner Auftragserteilung garantiert uns unser Vertragspartner seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Gegenleistung (Bonität). Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Zweifel an der Bonität und Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners begründen, sind wir berechtigt, weitere vereinbarte Lieferungen und/oder Leistungen von einer Vorauszahlung unserer Ware und/oder unserer Leistung abhängig zu machen.

3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde, mangels Masse abgelehnt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.

3.3 Im Fall eines ernsthaften Zweifels an der Bonität oder Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner für die Vorauszahlung der Ware und/oder der Leistung eine angemessene Frist zu setzen und von dem Vertrag bzw. dem Vertragsverhältnis zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; statt der Vorauszahlung kann unser Vertragspartner auch eine vergleichbare Sicherheit durch Stellung einer Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert und/oder unsere Leistung bereits erbracht, so wird die vereinbarte Gegenleistung ungeachtet vereinbarter Zahlungs- und/oder Leistungsfristen sofort ohne Abzug fällig.

§ 4 Preise
4.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ (EXW), sofern keine abweichende Vereinbarung mit unserem Vertragspartner verbindlich getroffen wurde.

4.2 Kosten für eine gebotene und erforderliche Transportverpackung sind nicht in unserem Preis enthalten. Diese werden wie angeboten zusätzlich berechnet und in unserer Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.4 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Leistung bzw. Lieferung mehr als vier (4) Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Verzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Preises den am Tag der Leistung bzw. Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Dazu werden wir unserem Vertragspartner vor der Leistung bzw. Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln. Unser Vertragspartner ist in diesem Fall hinsichtlich der Waren und/oder Leistungen, für die der Preis erhöht wurde, berechtigt, von seiner Bestellung zurücktreten. Dazu muss er seinen Rücktritt innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung uns gegenüber in Textform erklären.

§ 5 Lieferzeit
5.1 Alle genannten Leistungs- und Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach der angegebenen unverbindlichen Lieferzeit als rechtzeitig.

5.2 Hat sich der Vertragspartner zu einer An- oder Vorauszahlung verpflichtet und/oder sind Vorleistungspflichten unseres Vertragspartners für die Erbringung unserer Leistung oder Lieferung erforderlich, beginnt eine ausdrücklich vereinbarte Frist erst mit vollständigem Eingang dieser Zahlung und/oder der vollständigen Erbringung der Vorleistungen durch unseren Vertragspartner.

5.3 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder von uns zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, hat uns der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist unser Vertragspartner nach vorheriger Androhung der Ablehnung der Leistung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

5.4 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt (beispielsweise Krieg, Gewitter, Blitzeinschlag, Sturm, Grubenschäden, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen) oder aus anderen außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretende Umstände (bespielhaft Streiks, von uns nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfs bei uns, Unruhen, Enteignungen, Pandemien oder Bombenentschärfungen) ganz oder teilweise – vorübergehend – unmöglich oder erheblich erschwert und ist der Vertragspartner darüber informiert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder eine von unserem Vertragspartner gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.

5.5 Vor Ablauf einer verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als vier (4) Wochen an, sind sowohl unser Vertragspartner als auch wir zum Rücktritt berechtigt, soweit der Vertrag noch nicht durchgeführt ist.

5.6 Ist unser Vertragspartner gesetzlich, ohne dass diese gesetzliche Regelung wirksam abbedungen werden kann, oder vertraglich zum Rücktritt ohne Nachfristsetzung berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.

5.7 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners jeder Art ausgeschlossen.

§ 6 Lieferung und Versand
6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.

6.2 Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware versandbereit ist und wir dies unserem Vertragspartner mitgeteilt haben und/oder die vertraglich geschuldete Leistung unserem Vertragspartner angeboten wurde.

6.3 Der Versand der Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware (EXW) auf den Vertragspartner über (Versandort).

6.4 Der Gefahrübergang auf den Vertragspartner mit der Verladung der Ware gilt auch, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde und/oder der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt und uns kein Verschulden durch mangelhafte Unterhaltung des eingesetzten Fahrzeugs oder ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter/innen beim Beladen und Führen unseres Fahrzeugs nachgewiesen werden kann.

6.5 Im Fall des Versands mit einem unserer eigenen Fahrzeuge gelten gegenüber dem Vertragspartner die ADSp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die ADSp sind im Internet www.dslv.org abrufbar.

6.6 Wir sind in keinem Fall verpflichtet, für eine Transportversicherung der Ware zu sorgen. Dies obliegt allein dem Vertragspartner.

§ 7 Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsbeschränkungen
7.1 Unsere Rechnungen sind, sofern mit unserem Vertragspartner nicht abweichend im Einzelfall vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

7.2 Der Vertragspartner kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

7.3 Gerät der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an angemessene Mahnkosten und Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten.

7.4 Zahlungen ohne bestimmte Angabe unserer Forderung im Einzelfall werden von uns auf die ältesten fälligen und offenen Forderungen angerechnet und verbucht.

7.5 Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
7.6 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.

7.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Im Übrigen kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Geldforderung beruht.

§ 8 Gewährleistung und Abtretungsverbot
8.1 Der Vertragspartner hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von unserem Vertragspartner innerhalb von zwei (2) Wochen nach Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.

8.2 Eine Gewährleistung für gebrauchte Ware wird ausgeschlossen.

8.3 Die Gewährleistung für neue Ware wird für Mängel, die bei Gefahrübergang der Ware bestehen, wird auf zwölf (12) Monate beschränkt.

8.4 Wir sind bei neuer Ware nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner einen offensichtlichen Mangel nach Lieferung nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Vertragspartner rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss möglicher Rechte des Vertragspartners, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Dazu hat uns der Vertragspartner für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

8.5 Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die von dem Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.6 Durch Ersatzlieferung ausgetauschte Ware oder ausgetauschte Teile der Ware werden, wenn das Eigentum bereits auf unseren Vertragspartner übergegangen ist, wieder unser Eigentum, wobei der Vertragspartner und wir uns über den Eigentumsübergang im Voraus einig sind.

8.7 Die Gewährleistungsfrist für gelieferte neue Ersatzteile, die ebenfalls auf zwölf (12) Monate beschränkt ist, beginnt mit der Auslieferung, spätestens ab dem Tag des Einbaus des Ersatzteils bei dem Vertragspartner.

8.8 Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt nach einem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Vertragspartner die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl eine Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

8.9 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen (Haftung) bleibt davon unberührt.

8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag, die sich auf die vertragliche Hauptleistungspflicht beziehen, ohne unsere Zustimmung abzutreten.

§ 9 Haftung
9.1 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, beispielhaft Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkung gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und/oder unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.3 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

9.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und/oder unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderung einschließlich aller Nebenforderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag vor (Vorbehaltsware).

10.2 Der Vertragspartner wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, instandhalten und uns bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Waren sowie bei Wechsel des Geschäftssitzes und/oder des Besitzes unverzüglich schriftlich unterrichten. Verpfändungen oder Sicherheit Übereignungen der Vorbehaltsware sind unserem Vertragspartner nicht erlaubt.

10.3 Im Fall des Weiterverkaufs unserer Vorbehaltsware und des Erlöschens unseres Vorbehaltseigentums aufgrund der Weiterveräußerung tritt unser Vertragspartner seine Forderung aus dem Weiterverkauf im Voraus zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab.

10.4 Im Fall der Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware zu (einer) neuen beweglichen Sache(n) erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Im Fall der Verbindung unserer Ware mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen geht der Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache wertanteilig, es gilt der Brutto-Rechnungsbetrag für unsere Ware, auf uns über, wobei der Vertragspartner und wir uns über den Miteigentumsübergang im Voraus einig sind.

10.5 Die von uns gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Vertragspartners über, wenn dieser seine fälligen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung insgesamt einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen uns gegenüber erfüllt hat.

10.6 Der Vertragspartner hat unsere Vorbehaltsware vor allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen durch Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum zu schützen und uns unverzüglich im Fall einer Beeinträchtigung oder eines Zugriffs schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die uns durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.

10.7 Kommt der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung bei gleichzeitigem Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

§ 11 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Leistungen des Vertragspartners, beispielhaft Zahlungen des Vertragspartners, ist 66606 St. Wendel, Deutschland; für unsere Lieferungen der Versandort (EXW), für alle anderen Leistungen der Sitz des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, soweit dieser seinen Sitz in Deutschland hat, in allen übrigen Fällen 66606 St. Wendel, Deutschland.

§ 12 Datenverarbeitung
Ist der Vertragspartner eine natürliche Person, sind wir berechtigt, im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn unter Beachtung der DSGVO und des BDSG für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu verarbeiten, insbesondere zu speichern und/oder an eine Kreditschutzorganisation zu übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Vertragspartners an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung dieser Daten überwiegt.
 
§ 13 Recht und Gerichtsstand
13.1 Unser Vertragsverhältnis, das gesamte Rechtsverhältnis mit dem Vertragspartner, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Vertragspartner seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

13.2 Ist der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kaufmann, ist St. Wendel, Deutschland, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem oder über das Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

Stand April 2023

 

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